Mehrwertsteuer bei E-Bundle-Produkten
Bei so genannten E-Bundle-Produkten (gedruckte Verlagserzeugnisse, die zusammen mit elektronischen
Produkten angeboten werden, wie z.B. E-Book-Inside-Ausgaben) müssen ab dem
01.01.2016 die unterschiedlichen MwSt-Sätze (7 % für das Printprodukt, 19 % für den elektronischen
Dienstleistungsanteil) getrennt ausgewiesen und besteuert werden. Buchhändler, die
ab dem kommenden Jahr Bundle-Produkte verkaufen, müssen also sicherstellen, dass Ihre
Warenwirtschafts- und Kassensysteme unterschiedliche Steuersätze abbilden können. Andernfalls müssen die
Rechnungen aufwändig per Hand erstellt bzw. nachbearbeitet werden. Wenden Sie sich am besten umgehend an
den Anbieter Ihres Warenwirtschaftssystems!
Der Hintergrund
Mit einem Schreiben vom 2. Juni 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verbände im Buchhandels-
und Pressebereich über umsatzsteuerrechtliche Vorgaben informiert, die es aus einer 2013 ergangenen
Entscheidung des Bundesfinanzhofs und der im Vorfeld ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
ableitet. Demnach müssen die Entgelte für E-Bundle und E-Paper-Produkte getrennt ausgewiesen und
besteuert werden, das heißt umsatzsteuerlich 7% für das Druckerzeugnis und 19% für das elektronische Produkt
als auf „elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung“. Der Börsenverein hat zwar für die sogenannten E-Bundles
(also Printbuch plus elektronische Dienstleistung) eine Verlängerung der ursprünglich bis Mitte 2014 angekündigten
Nichtbeanstandungsfrist erreicht. Ab 01.01.2016 müssen Händler den MwSt.-Split für E-Bundle-Produkte
jedoch zwingend vornehmen – für die notwendigen Anpassungen und Prozessänderungen im Bereich der
Logistik und Warenwirtschaft bleibt daher nicht viel Zeit. Für sogenannte E-Paper-Produkte (Zeitschriften bzw.
Periodika mit elektronischer Dienstleistung) ist die Neuregelung bereits seit dem 01.07.2014 gültig. Der Börsenverein
bzw. die AG PRO (Prozesse, Rationalisierung, Organisation) im Börsenverein hat aus diesem Grund im
September 2014 eine Task Force eingerichtet, welche die technischen Rahmenbedingungen für eine Umsetzung
der neuen steuerlichen Richtlinie vorbereiten soll.
Für welche Produkte muss der MwSt-Split genau vorgenommen werden?
Das Schreiben vom Juni 2014 umfasst zunächst alle Bundles mit elektronischem Dienstleistungsanteil (also
sowohl Printbücher, als auch Zeitschriften). Unter einer „auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistung“ ist
etwa das zusätzliche E-Book, der E-Book-Code oder ein Datenbank-Zugriff zu verstehen. Das BMF hat jedoch die
Nichtbeanstandungsfrist lediglich für Bundles mit Printbuch bis zum 01.01.2016 verlängert. Für das so genannte
E-Paper (Bundle mit Zeitung oder Zeitschrift) muss der MwSt-Split bereits seit dem 01.07.2014 vorgenommen
werden. Der MwSt.-Split muss unabhängig von der Frage vorgenommen werden, ob alle Einzelteile eines Bundles
auch separat oder ausschließlich im Rahmen des Bundles angeboten werden. Sind die Einzelteile separat
erhältlich, sollte der MwSt.-Split nach dem Anteil der Einzelpreise vorgenommen werden.
Weiter Informationen finden sie im Merkblatt „FAQ zur Bundle-Besteuerung“ unter:
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/FAQ%20Bundle%20Juni%202015.pdf
Volontariate in
Bei so genannten E-Bundle-Produkten (gedruckte Verlagserzeugnisse, die zusammen mit elektronischen
Produkten angeboten werden, wie z.B. E-Book-Inside-Ausgaben) müssen ab dem
01.01.2016 die unterschiedlichen MwSt-Sätze (7 % für das Printprodukt, 19 % für den elektronischen
Dienstleistungsanteil) getrennt ausgewiesen und besteuert werden. Buchhändler, die
ab dem kommenden Jahr Bundle-Produkte verkaufen, müssen also sicherstellen, dass Ihre
Warenwirtschafts- und Kassensysteme unterschiedliche Steuersätze abbilden können. Andernfalls müssen die
Rechnungen aufwändig per Hand erstellt bzw. nachbearbeitet werden. Wenden Sie sich am besten umgehend an
den Anbieter Ihres Warenwirtschaftssystems!
Der Hintergrund
Mit einem Schreiben vom 2. Juni 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verbände im Buchhandels-
und Pressebereich über umsatzsteuerrechtliche Vorgaben informiert, die es aus einer 2013 ergangenen
Entscheidung des Bundesfinanzhofs und der im Vorfeld ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
ableitet. Demnach müssen die Entgelte für E-Bundle und E-Paper-Produkte getrennt ausgewiesen und
besteuert werden, das heißt umsatzsteuerlich 7% für das Druckerzeugnis und 19% für das elektronische Produkt
als auf „elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung“. Der Börsenverein hat zwar für die sogenannten E-Bundles
(also Printbuch plus elektronische Dienstleistung) eine Verlängerung der ursprünglich bis Mitte 2014 angekündigten
Nichtbeanstandungsfrist erreicht. Ab 01.01.2016 müssen Händler den MwSt.-Split für E-Bundle-Produkte
jedoch zwingend vornehmen – für die notwendigen Anpassungen und Prozessänderungen im Bereich der
Logistik und Warenwirtschaft bleibt daher nicht viel Zeit. Für sogenannte E-Paper-Produkte (Zeitschriften bzw.
Periodika mit elektronischer Dienstleistung) ist die Neuregelung bereits seit dem 01.07.2014 gültig. Der Börsenverein
bzw. die AG PRO (Prozesse, Rationalisierung, Organisation) im Börsenverein hat aus diesem Grund im
September 2014 eine Task Force eingerichtet, welche die technischen Rahmenbedingungen für eine Umsetzung
der neuen steuerlichen Richtlinie vorbereiten soll.
Für welche Produkte muss der MwSt-Split genau vorgenommen werden?
Das Schreiben vom Juni 2014 umfasst zunächst alle Bundles mit elektronischem Dienstleistungsanteil (also
sowohl Printbücher, als auch Zeitschriften). Unter einer „auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistung“ ist
etwa das zusätzliche E-Book, der E-Book-Code oder ein Datenbank-Zugriff zu verstehen. Das BMF hat jedoch die
Nichtbeanstandungsfrist lediglich für Bundles mit Printbuch bis zum 01.01.2016 verlängert. Für das so genannte
E-Paper (Bundle mit Zeitung oder Zeitschrift) muss der MwSt-Split bereits seit dem 01.07.2014 vorgenommen
werden. Der MwSt.-Split muss unabhängig von der Frage vorgenommen werden, ob alle Einzelteile eines Bundles
auch separat oder ausschließlich im Rahmen des Bundles angeboten werden. Sind die Einzelteile separat
erhältlich, sollte der MwSt.-Split nach dem Anteil der Einzelpreise vorgenommen werden.
Weiter Informationen finden sie im Merkblatt „FAQ zur Bundle-Besteuerung“ unter:
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/FAQ%20Bundle%20Juni%202015.pdf
Volontariate in